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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Die Gewährleistung erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen.

1. Allgemeines

Abweichenden Einkaufsbedingungen des Auftraggebers widersprechen wir hiermit ausdrücklich.

2. Aufträge

Bei unseren Angeboten sind die Preise stets freibleibend und für Nachbestellungen unverbindlich. Bei Einzelstücken sind Preisangebote immer unverbindlich und werden von uns bei mehr als 20%iger Überschreitung unter Darlegung des Aufwandes abgerechnet. Die Preise gelten ab Werk, u.ä. Die Mehrwertsteuer wird mit dem zum Tage der Lieferung geltenden Satz berechnet. Für die Preise maßgebend ist die am Tage der Lieferung gültige Preisliste bzw. der in unserer Auftragsbestätigung genannte Preis. Abbildungen, Beschreibungen sowie angegebene technische Daten sind ohne Verbindlichkeiten für uns, soweit kleine Abweichungen in Frage kommen. Kaufverträge kommen erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Die Auftragsbestätigung wird durch die Rechnung ersetzt, wenn die Auslieferung der bestellten Gegenstände vereinbarungsgemäß unmittelbar nach Einigung des Auftrages erfolgt.

3. Lieferung

Änderungen in der Konstruktion und der Ausführung, die wir vor Auslieferung eines Auftrages an der betreffenden Ware allgemein vornehmen, erfolgen aufgrund des technischen Fortschrittes im Interesse unserer Kunden und können nicht beanstandet werden.

4. Lieferzeit

Ansprüche wegen Nichterfüllung sind der Höhe nach beschränkt auf den Betrag, den der Besteller für den Kauf gleichartiger Ware bei einem Dritten über den mit uns vereinbarten Kaufpreis hinaus zu zahlen hat. Mittelbare Schäden werden nicht ersetzt. Unvorhergesehene Ereignisse, die von uns nicht zu vertreten sind, wie Betriebsstörungen aller Art, höhere Gewalt, Ersatzfertigung wegen Ausschuss, Lieferverzögerung von Unterlieferanten usw. - in den eigenen Werken oder bei Unterlieferanten - verlängern die Lieferzeit angemessen, und zwar auch dann, wenn die angemessene Lieferzeit bereits abgelaufen ist. In diesen Fällen sind wir auch berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Ein Ersatz des durch die verzögerte Lieferung entstandenen Schadens wird nicht gewährt.

5. Abnahme

Nicht rechtzeitig abgerufene Ware kann berechnet und zum Versand gebracht werden. Bei lagerfertiger Ware ist es uns freigestellt, Rechnung zu erteilen und nach Zielablauf Zahlung zu verlangen. Eine weitere Lagerung berechtigt zur Berechnung von Lagergeld.

6. Zahlungsbedingungen

Rechnungen für Einzelaufträge sind sofort bei Warenerhalt ohne jeden Abzug fällig und bar zahlbar. Motortuning-, Reparatur- und Ersatzteilrechnungen sind immer sofort ohne Abzug zu bezahlen. Bei Zielüberschreitungen können unbeschadet weitergehender Rechte Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet werden. Insbesondere Mängelrügen berechtigen nicht zur Zurückhaltung oder Aufrechnung von Zahlungen. Zahlungen werden grundsätzlich auf die ältesten offen stehenden Posten einschließlich evtl. fälliger Verzinsung oder Kostenforderungen angerechnet.

7. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller unserer Forderungen - auch aus anderen Rechtsgeschäften - unser Eigentum. Bei Zahlung durch Scheck oder Wechsel bleibt sie bis zur Einlösung des Schecks oder Wechsel unser Eigentum. Bei laufender Rechnung gilt ein Vorbehaltseigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. Das Eigentum geht erst dann auf den Besteller über, wenn seine sämtlichen Verbindlichkeiten uns gegenüber erfüllt sind. Für die Zeit des Eigentumsvorbehaltes ist der Besteller verpflichtet, die Waren in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und für uns zu verwahren. Er darf sie bis zur vollständigen Bezahlung ohne unsere schriftliche Zustellung weder verpfänden noch an Dritte zur Sicherheit übereignen. Der Besteller ist auch verpflichtet, uns von einer Pfändung dieser Ware durch Dritte oder jeder Beeinträchtigung unserer Rechte unverzüglich zu benachrichtigen. Für Verlust der gelieferten Ware durch Diebstahl, Feuer, Wasser oder ähnliche Ereignisse haftet der Besteller auch ohne Verschulden. Soweit die gelieferte Ware von der Bezahlung be- oder verarbeitet wird, bleibt sie in der Be- oder Verarbeitungsstufe und auch als fertige Ware unser Eigentum. Das gilt auch, wenn der Wert der Verarbeitung größer ist als der Wert der von uns gelieferten Ware. Falls die gelieferte Ware mit anderen Gegenständen verbunden oder vermischt wird bzw. in andere Gegenstände eingebaut wird, werden wir anteilmäßig Miteigentümer der verbundenen oder vermischten Sache bzw. des Gegenstandes, in den die Ware eingebaut wird. Das gilt auch dann, wenn die neue Sache im Verhältnis zu der von uns gelieferten Ware die Hauptsache ist. Der Besteller tritt hiermit im Voraus die Miteigentumsrechte an uns ab und verwahrt die Sache mit kaufmännischer Sorgfalt. Nicht bezahlte, gelieferte Ware darf im regelmäßigen Geschäftsverkehr - verbunden oder nicht verbunden bzw. eingebaut, verarbeitet oder nicht verarbeitet - nur unter Beachtung unseres Eigentumsvorbehaltes weiterveräußert werden. Im Falle dieser Veräußerung tritt der Besteller hiermit schon jetzt die Forderung gegen den jeweiligen Dritten an uns mit der Maßgabe ab, dass er bis auf Widerruf berechtigt ist, die Forderung für uns einzuziehen. (Inkassozension). Wenn die durch den Eigentumsvorbehalt bestehende Sicherung die zu sichernden Forderungen um mehr als 25 % übersteigt, werden auf Aufforderung des Bestellers die über den effektiven Bestand der Forderung hinausgehenden Forderungen freigegeben.

8. Verpackung und Versand

Die Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet und wird nicht zurückgenommen. Die Verpackung erfolgt mangels besonderer Weisung nach dem besten Ermessen. Die Übernahme der Ware durch die Bahn, Post, Spediteure oder sonstige Transportunternehmen ohne Beanstandung gilt als Bestätigung der einwandfreien Beschaffenheit der Verpackung bei Absendung und schließt jede Haftung von uns wegen nicht sachgemäßer Verpackung oder Verladung sowie für unterwegs entstandene Verluste oder Beschädigung aus. Die Wahl des Transportweges und der Transportmittel geschieht mangels besonderer Weisung nach dem besten Ermessen ohne jegliche Haftung für billigste Verfrachtung. Transporte sind bei jedem Fall von dem Abnehmer zu versichern.

9. Gewährleistung

Die Verjährung beginnt mit der Lieferung der Ware. Die beanstandeten Waren sind in dem Zustand, in welchem sie sich zum Zeitpunkt der Entdeckung des Mangels befinden, unverändert und kostenfrei zu unserer Besichtigung bereitzuhalten. Auf keinen Fall darf ein Motor, der beanstandet wird, weiter benutzt werden. Andernfalls lehnen wir jede Gewährleistung ab. Befindet sich der Motor nicht mehr in dem angelieferten Zustand oder sind an ihm ohne unsere schriftliche Genehmigung Arbeiten vorgenommen worden, so entfällt ebenfalls unsere Gewährleistungsverpflichtung. Soweit wir Motoren unter Belastung zu prüfen haben, übernehmen wir keinerlei Haftung für auftretende Schäden an den Motoren. Wir garantieren jedoch die einwandfreie Beschaffenheit der Prüfgeräte sowie die einwandfreie Durchführung der jeweils erforderlichen Prüfverfahren. Leistungsgesteigerte Motoren bzw. Teile für solche Motoren sind kurzlebige Hochleistungsprodukte, für die eine Gewährleistung nicht übernommen wird. Sie sind nicht zum Gebrauch auf öffentlichen Straßen bestimmt und entsprechen nicht den allgemeinen Sicherheitsbestimmungen. Motorleistungsangaben liegen im serienmäßigen Toleranzbereich von +/- 5 %. Für die Leistungsangaben ist ausschließlich unser Leistungsprüfstand maßgeblich. Vergleichsmessungen werden nicht akzeptiert. Ein Anspruch auf Wandlung oder Minderung sowie auf Ersatz von unmittelbaren oder mittelbaren Schäden besteht nicht. Jede Haftung für das Abhandenkommen oder die Beschädigung uns übergebener Teile durch Diebstahl, Feuer, Unruhen oder jegliche sonstige Ursache besteht nur, wenn nachgewiesen wird, dass uns hieran ein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. Jede Haftung für die Übereinstimmung der Ausführung unserer Ware mit geltenden Sportregeln oder Gesetzen oder für die Eignung der Ware für bestimmte durch derartige Vorschriften geregelte Verwendungszwecke ist ausgeschlossen. Für Beschädigungen, die durch nicht sachgemäßen Einbau oder unsachliche oder vorschriftswidrige Behandlung unserer Ware verursacht werden, übernehmen wir keine Verantwortung. Schließlich erlischt die Gewährleistung, wenn der Liefergegenstand von dem Kunden oder irgendeinem Dritten bearbeitet oder sonstwie verändert wird, es sei denn, dass die Veränderung mit uns abgestimmt ist und in sachgerechter Weise durchgeführt wird.

10. Haftungsbeschränkungen

Von uns zu ersetzender Schaden ist in jedem Falle der Höhe nach beschränkt auf die Höhe der von uns hierfür abgeschlossenen Versicherungen, über die wir dem Käufer auf Verlangen Auskunft geben. Der Käufer ist verpflichtet, diesen Haftungsausschluss bei jeder Veräußerung unserer Erzeugnisse auch seinem Abnehmer aufzuerlegen. Bei Nichterfüllung dieser Verpflichtung hat der Besteller uns den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen.

11. Sonstiges

Alle Geschäfte, auch mit ausländischen Abnehmern, unterliegen ausschließlich deutschem Recht.

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